Der Verein führt den Namen Radsportgemeinschaft Paderborn 99 abgekürzt (RG Paderborn). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name:
Er hat seinen Sitz in Paderborn.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports, insbesondere des wettkampforientierten Leistungssports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird durch folgende Möglichkeiten verwirklicht:
Der Verein ist Mitglied des Radsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., der dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. angehört.
Damit ist er der Satzung und der Sportordnung dieser Verbände unterworfen.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
Das Vereinswappen besteht aus einem Schild, geteilt in blau-weiß, mit Radsportlogo im Vordergrund und dem Stadtwappen Paderborns.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Vereinsorgane sind
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands, außer des Schatzmeisters, ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 300,- EURO verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten erweiterten Vorstands einzuholen.
Die Vertretungsmacht des Schatzmeisters ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften ab einer Höhe von 10000,- EURO verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder des Vereins vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
Während der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedem Vereinsmitglied zugänglich ist.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösen des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Diese Satzung wurde von den Mitgliedern am 21.Dezember 2000 beschlossen.
Anmerkungen:
1. Änderung der Satzung durch Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.02.2000
2. Änderung der Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 10.03.2000
3. Änderung der Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 23.11.2001
4. Änderung der Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 24.01.2003
5. Änderung der Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 13.01.2006